Sehr geehrte Pflegebedürftige, sehr geehrte Angehörige von Pflegebedürftigen,
die Mehrzahl der Pflegebedürftigen lebt im eigenen Haushalt und wird zu Zuhause gepflegt und betreut, oft durch ihre Angehörigen. Diese sogenannten Pflegepersonen können jedoch zeitweise an der Ausübung der Pflege gehindert sein, beispielsweise durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen. Für diese Fälle übernimmt nach § 39 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Diese Ersatzpflege wird auch "Verhinderungspflege" genannt.
Außerdem erhalten die vorübergehend zu Pflegenden neben den eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen sämtliche Dienstleistungen, die wir auch im Rahmen der vollstationären Pflege unseren Bewohnern bieten. Dazu gehören z.B. das Waschen der Wäsche, Leistungen der Ergotherapie und etliche aktivierenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Selbstverständlich sollen die vorübergehend zu Pflegenden auch am gesellschaftlichen Leben unserer ständigen Bewohner teilnehmen, beispielsweise an unseren Sturzpräventions-, Literatur-, Back-, Kosmetik-, Spiel- und Musikgruppen, der Vielzahl unserer Ausflüge und der saisonbedingten Feste.
Natürlich können Pflegebedürftige auch vorübergehend bei uns untergebracht werden, wenn die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung) nicht von der Pflegekasse übernommen werden (Selbstzahler).
Falls Sie eine unserer beiden Einrichtungen für die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, berät Sie unser Sozialdienst gern:
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich persönlich direkt in unseren Einrichtungen ein Bild von den Möglichkeiten der Verhinderungspflege machen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Seniorenheim am Lietzensee GmbH
Die Geschäftsleitung